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Zwei Faktoren zusammen können Hautkrebs verstärkt auslösen – RUB: Arbeitsplatzrealitäten bei Berufskrankheiten gerechter widergeben

Die medizinische Wissenschaft geht davon aus, dass das gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Einwirken von mindestens zwei krebsauslösenden Faktoren die Tumorauslösung verstärken kann. Der Fachbegriff dafür lautet „Synkanzerogenese“.
28. November 2017

Die medizinische Wissenschaft geht davon aus, dass das gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Einwirken von mindestens zwei krebsauslösenden Faktoren die Tumorauslösung verstärken kann. Der Fachbegriff dafür lautet „Synkanzerogenese“. Forscher der Ruhr-Universität Bochum (RUB) sind diesem Phänomen in Bezug auf die Entstehung von hellem Hautkrebs am Arbeitsplatz nachgegangen. Dabei war für sie die Fragestellung wichtig, wie sich diese verstärkende Wirkung zweier Karzinogene bei der Anerkennung von Berufskrankheiten niederschlägt. Nach dem geltenden Berufskrankheiten-Recht findet immer jeweils nur eine Einzelprüfung in Bezug auf einen Faktor statt.

Das Team um Berufs- und Umweltdermatologe Dr. Heinrich Dickel von der Klinik für Dermatologie, Venerologie und Allergologie am Universitätsklinikum der RUB überprüfte rückblickend 28 Fälle von hellem Hautkrebs und deren Vorläuferläsionen (z.B. aktinische Keratose). Die Patienten waren an ihren Arbeitsplätzen sowohl dem UV-Licht der Sonne als auch Chemikalien namens PAK, also polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe, ausgesetzt (gewesen). PAK sind Moleküle aus mehreren ringförmigen Kohlenwasserstoffen. Sie entstehen bei der unvollständigen Verbrennung von organischem Material wie Holz, Kohle oder Öl. Z.B. aus industriellen Prozessen wie der Erdölverarbeitung, aus Kleinfeuerungsanlagen wie der häuslichen Verfeuerung von Holz oder Kohle oder aus Tabakrauch. Relevant auch in der Metall- und Bauindustrie. Viele PAK haben krebserregende, erbgutverändernde und/oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften (Crone and Tolstoy, 2010; UBA 2016).

In 24 Fällen erkannte die Berufsgenossenschaft die Hauttumore als Berufskrankheit an. Der Empfehlung der Dermatologen und Arbeitsmediziner 26 der Fälle nach beiden Berufskrankheiten-Nummern (BK-Nrn. 5103 und 5102) anzuerkennen, folgte der Unfallversicherungsträger nur in vier Fällen. Acht wurden allein nach BK-Nr. 5103 (UV), zehn nur nach BK-Nr. 5102 (Teer, Ruß etc.) anerkannt und vier gar nicht. Die Autoren empfehlen nun ihren Kollegen, in entsprechenden Fällen (heller Hautkrebs nach UV- plus PAK-Exposition am Arbeitsplatz) mittels BK-Anzeige die „BK-Nrn. 5103 und 5102 im Sinne der Synkanzerogenese“ zu melden. Das gebe die Arbeitsplatzrealitäten gerechter wider, und es könne so auch zur Anerkennung von Basalzellkarzinomen kommen.

Quelle:

Redaktion hautstadt; „Arbeitsbedingte Synkanzerogenese an der Haut – Zur kombinatorischen Einwirkung zweier Karzinogene der Berufskrankheiten-Liste“, Dickel, H., Blome, O., Dickel, B., Bruckner, T., Stockfleth, E. and Soemantri, S.P., JDDG: J. d. Deutschen Dermatol. Gesellschaft 2016, 14: 1284–1297. doi: 10.1111/ddg.13003_g